Kindergartengebühr 2023/2024

Die Monatsgebühr für das Schuljahr 2023/2024 wurde mit Gemeindeausschussbeschluss Nr. 343/23 vom 06....

Veröffentlichungsdatum:

12.07.2023

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2 Minuten

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Die Monatsgebühr für das Schuljahr 2023/2024 wurde mit Gemeindeausschussbeschluss Nr. 343/23 vom 06. Juli 2023 festgelegt und beträgt:

  • 75,00 € pro Monat für das 1. Kind (37,50 € im Monat Juni 2024) 
  • 112,00 € pro Monat für 2 Kinder derselben Familie (56,00 € im Monat Juni 2024)  

Reduzierung der Kindergartengebühr für Kinder vom Innich-, Vierschach- und Winnebachberg 

Für Kinder vom Innich-, Vierschach- und Winnebachberg, die mindestens 2 km vom Sitz des Kindergartens oder von der nächsten Haltestelle des eventuell eingerichteten Beförderungsdienstes entfernt wohnen, haben Anspruch auf eine monatliche Reduzierung von Euro 20,75 für ein Kind bzw. Euro 31,50 für zwei Kinder derselben Familie (im Monat Juni jeweils die Hälfte). Somit betragen die Kindergartengebühren für Kinder vom Innich-, Vierschach- und Winnebachberg:  

  • 54,25 € pro Monat für das 1. Kind (27,13 € im Monat Juni 2024)
  • 80,50 € pro Monat für 2 Kinder derselben Familie (40,25 € im Monat Juni 2024) 

Die Reduzierung wird automatisch angewandt – es muss kein entsprechender Antrag an die Gemeinde gerichtet werden. 

Modalitäten zur Zahlung der Besuchergebühren 

Die Berechnung erfolgt zweimal jährlich, innerhalb November und innerhalb Ende des Kindergartenjahres. Die Rechnungen werden über das Zahlungssystem PagoPA direkt auf das Kind ausgestellt und zugeschickt. 

Bei nicht erfolgter Zahlung sorgt die Gemeindeverwaltung für die Zwangseintreibung im Sinne des L. D. Nr. 112 vom 13. April 1999.

Hinweis Steuererklärung: Die Kindergartenbeiträge sind von der Steuer absetzbar. Dafür genügt die Vorlage der entsprechenden Rechnung mit dem Zahlungsnachweis. Es werden deshalb von der Gemeinde keine Bestätigungen mehr ausgestellt.  

Nicht Ansässigkeit in der Gemeinde

Familien, deren Kinder einen der örtlichen Kindergärten besuchen und nicht in der Gemeinde ansässig sind, sind neben der Zahlung der festgelegten Monatsgebühren zur Rückerstattung jener Einheitskosten verpflichtet, die sich mit wachsender Kinderanzahl erhöhen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kinder, deren Herkunftsgemeinde mit der Gemeinde Innichen eine Vereinbarung zur Übernahme der Mehrkosten abgeschlossen hat bzw. abschließt.  

Abmeldung vom Kindergartenbesuch

Für Kinder, die im Laufe des Schuljahres abgemeldet werden, ist die Gebühr für den gesamten Monat, in welchem die Abmeldung erfolgt, geschuldet.  Bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder aus familiären Gründen, die zwei Wochen und mehr andauern, wird der Besucher gegen Vorlage eines Antrages und des ärztlichen Zeugnisses von der Entrichtung der Gebühr für das Essen befreit.   

Gebührenermäßigung

Der Bürgermeister ist ermächtigt, in Fällen besonderer Bedürftigkeit, über eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung zu entscheiden, wobei die Bedürftigkeit in Anlehnung an das Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 „Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen“ durch Ermittlung des Faktors der wirtschaftlichen Lage festgestellt wird, und zwar: 

Faktor 0: Befreiung 100 % 

Faktor > 0 < 1,10: Ermäßigung 50 % 

Faktor > 1,10: keine Ermäßigung. 

Die Ermäßigung/Befreiung erfolgt gegen Vorlage eines entsprechenden schriftlichen Antrages und Beilage der EEVE Erklärung.

Kinder, deren Eltern gegenüber der Gemeinde rückständige Schulden aus dem Besuch des Kindergartens haben, dürfen den Kindergarten im Schuljahr 2023/24 nur dann besuchen, wenn die Schulden beglichen wurden.  Für eventuell weitere Informationen bitten wir Sie, sich an das Buchhaltungsamt zu wenden. 

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siehe auch Kindergarten

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Zuletzt aktualisiert: 05.03.2024, 16:24 Uhr

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