Wer auf Gemeindestraßen und -flächen oder auf Straßen und Flächen, über die die Gemeinde das Verfügungsrecht hat, Grabungsarbeiten, gleich welcher Art, durchführen möchte, muss wenigstens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten bei der Gemeinde ein Ansuchen um die Genehmigung für die Durchführung der Arbeiten und für die zeitweilige Besetzung des Grundes vorlegen (siehe Formular), die Gemeinde stellt die entsprechende Konzession aus. Die Verordnung wurde mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 06/2001 vom 05.03.2001 genehmigt und mit Gemeinderatsbeschlüssen Nr. 73/2004 vom 29.11.2004 und Nr. 71/2006 vom 27.11.2006 ergänzt.
Wichtig:
Bei Schließung oder Umleitung der Straße Meldung bei der Gemeindepolizei zehn Tage vor Ausführung der Arbeiten (Ausstellung der Verordnung).
Nicht vorhersehbare Ereignisse - Rohrbruch, usw.:
Unverzügliche Meldung in der Gemeinde
Vorlage des Ansuchens am selben Tag
Bezahlung der eventuell geschuldeten Gebühr für die Besetzung und der
Kaution: innerhalb von 24 Stunden bzw. am ersten darauffolgenden Werktag
Verwaltungsstrafen
Die Verwaltungsstrafe beträgt das Doppelte der geschuldeten Kaution wenn:
- die Arbeiten ohne gültigen Rechtstitel vorgenommen werden,
- Grabungsarbeiten aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse durchgeführt werden, ohne die entsprechenden Auflagen zu erfüllen,
- die Konzession verfallen ist,
- das Ansuchen nicht termingerecht vorgelegt wird,
- die Arbeiten nicht wie von der Verordnung vorgesehen durchgeführt werden,
- widerrechtliche Grab- und Aushubarbeiten festgestellt werden.
Gebühren
- Kaution oder Bankgarantie für die Wiederherstellung der Oberflächen:
Arbeiten auf Grünflächen: 25,82 € je m²
Arbeiten auf nicht asfaltierten oder nicht gepflasterten Flächen: 25,82 € je m²
Arbeiten auf Asfaltbelag: 77,47 € je m²
Arbeiten auf Flächen mit Porphyrbelag: 103,29 € je m²
Arbeiten auf Flächen mit Plattenbelag: 129,11 € je m²
bei der Präsenz von Randsteinen: zusätzlich 77,47 € je lfm - Gebühren für die Besetzung öffentlicher Flächen
Unterlagen
Zuständig
Formulare