Gastgewerbe: Eröffnung einer neuen Tätigkeit

Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen und Getränke verabreicht  muss dem gebietszuständigen Bürgermeister...

Veröffentlichungsdatum:

12.10.2022

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1 Minute

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Wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen und Getränke verabreicht  muss dem gebietszuständigen Bürgermeister eine Zertifizierte Tätigkeitsbeginnerklärung über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP) vorab zukommen lassen:

  • Schankbetrieb (Milchbar, Bar, Cafè, Schenke, Bier- oder Weinlokal u.ä.)
  • Speisebetrieb (Jausestation, Gasthaus, Restaurant, Grillrestaurant, Pizzeria, Patisserie, Vereinswirtschaft, Betriebskantine)

Wer gewerbsmäßig einen Beherbergungsbetrieb eröffnen will, muss beim gebietszuständigen Bürgermeister eine Erlaubnis beantragen:

  • Beherbergungsbetrieb (Garni, Pension, Gasthof, Motel, Residence)

ACHTUNG: Schank- und Speisebetriebe, die einem gastgewerblichen Beherbergungsbetrieb angegliedert sind und unter derselben Führung stehen benötigen weiterhin eine Erlaubnis von Seiten des gebietszuständigen Bürgermeister. 

Schank- und Speisebetriebe werden von der Gemeinde aufgrund ihrer Ausstattung, Lage u.s.w.  in Kategorien eingestuft (von 1 bis 5). Beherbergungsbetriebe werden hingegen vom Amt für Tourismus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol in Sterne (von 1 bis 5) eingestuft. 

Weitere Informationen dazu, Onlinedienst und Formulare beim SUAP Schalter im Südtiroler Bürgernetz

Gebühren

  • 3 Stempelmarken (ausschließlich im Falle von einer Erlaubnis, bzw. eines Beherbergungsbetriebes)

Voraussetzungen

  • Nachweis der beruflichen Befähigung im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken
  • positives hygienisch-sanitäres Gutachten von Seiten des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit (ausschließlich für Beherbergungsbetriebe)
  • Benützungsgenehmigung für die Betriebsräume
  • Verfügbarkeit der Betriebsräume
  • moralische Voraussetzungen

Unterlagen

  • Gesuch versehen mit einer Stempelmarke (ausschließlich für Beherbergungsbetriebe oder Speise und/oder Schankbetriebe die einem Beherbergungsbetrieb angegliedert sind und unter derselben Führung stehen)
  • positives hygienisch-sanitäres Gutachten von Seiten des Dienstes für Hygiene und öffentliche Gesundheit (ausschließlich für Beherbergungsbetriebe)
  • Formblatt bezüglich Einstufung des Betriebes (erhältlich beim Lizenzamt)
  • Ablichtung der Benutzungsgenehmigung für die Betriebsräume (Bauamt)
  • genehmigter Plan der Betriebsräume im Maßstab 1:100 (Bauamt)
  • Nachweis der beruflichen Befähigung im Bereich der Verabreichung von Speisen und Getränken (mittels Selbsterklärung)
  • Einschreibung im Firmenregister bei Haldels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer (mittels Selbsterklärung)
  • Nachweis über die Verfügbarkeit der Betriebsräume (z.B. Miet-, Pacht-, Kaufvertrag o. a.)
  • Ablichtung des Gründungsaktes der Firma (nur für Gesellschaften)
  • Ersatzerklärung des Notorietätsaktes betreffend "Antimafia"
  • Ablichtung eines gültigen Personalausweises
  • Formblatt "Registrierung der Lebensmittelbetriebe" - DIA (sollten Lebensmittel verabreicht werden)
  • siehe Lizenzen, Protokoll und Gemeindediener

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Zuletzt aktualisiert: 13.02.2024, 09:40 Uhr

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