Der Art. 130, Abs. 1 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (Wohnbauförderungsgesetz) sieht die Bildung einer Kommission für die Unbewohnbarkeitserklärungen vor.
Die Kommission ist mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 7/21 vom 16.03.2021 ernannt worden.
Sie besteht aus:
- einem Vertreter der Sanitätseinheit, welcher dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für Hygiene und öffentliche Gesundheit angehört;
- einem Techniker der Gemeinde - sofern ein solcher vorhanden ist - oder einem solchen des Wohnbauinstitutes;
- einem Techniker des Landesabteilung Wohnungsbau.