Kommission für Unbewohnbarkeitserklärungen

Kommission für Unbewohnbarkeitserklärungen

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Der Art. 130, Abs. 1 des L.G. vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (Wohnbauförderungsgesetz) sieht die Bildung einer Kommission für die Unbewohnbarkeitserklärungen vor.

Die Kommission ist mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 7/21 vom 16.03.2021 ernannt worden.

Sie besteht aus:

  • einem Vertreter der Sanitätseinheit, welcher dem gebietsmäßig zuständigen Dienstleistungsbereich für Hygiene und öffentliche Gesundheit angehört;
  • einem Techniker der Gemeinde - sofern ein solcher vorhanden ist - oder einem solchen des Wohnbauinstitutes;
  • einem Techniker des Landesabteilung Wohnungsbau.

 

Art der Organisation

Kommissionen

Mitglieder

Orte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 16.02.2024, 09:07 Uhr