Gemeindekommission für den Lawinenschutz

Gemeindekommission für den Lawinenschutz

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Der Art. 7 des Landesgesetzes vom 26.05.1976, Nr. 18, bestimmt, dass in Gebieten, in denen eine eingehende Überprüfung der Schneeverhältnisse erforderlich ist, eine Gemeindekommission für den Lawinenschutz eingesetzt werden muss.

Die Aufgaben der Kommission sind wie folgt definiert:

  • Die Kommission hat die Schneeverhältnisse zu prüfen, damit sie den Bürgermeister rechtzeitig warnen kann, wenn für Ortschaften oder für Wohnsiedlungen, für öffentliche Bauten oder Infrastrukturen von öffentlichem Belange Lawinengefahr besteht.

Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist mit Beschluss des Gemeinderates Nr. 52/15 vom 26.08.2015 mit 5 festgelegt.

 

Art der Organisation

Kommissionen

Verantwortlich

Klaus Rainer

Bürgermeister

Mitglieder

Orte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 19.02.2024, 17:21 Uhr