Müllgebühr - Hausmüllsammlung

siehe Dienst im Bürgernetz


Die Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle (Müllentsorgungsgebühr) ist für alle Räumlichkeiten und Freiflächen, die nicht Zubehör oder Nebensache der Lokale bilden, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, zu bezahlen.

Meldung

Neumeldungen, Abmeldungen und Änderungsmeldungen der gebührenpflichtigen Lokale und Flächen im Gemeindegebiet wird auf eigenen, von der Gemeinde erstellten Vordrucken abgefasst.

Termine

Die Meldung muss spätestens innerhalb 60 Tagen ab Nutzungs- bzw. Besetzungsbeginn vom Steuerpflichtigen entweder persönlich oder mittels Postdienst beim Gemeindeamt (Amt für Steuern und Abgaben) abgegeben werden. Das Amt bestätigt die erfolgte Abgabe der Meldung.

Nicht gebührenpflichtige Lokale und Flächen

  • nicht genutzte oder unbenutzbar gewordene Lokale und Flächen;
  • alle Lokale und Flächen, in denen wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer
  • dauerhaften Zweckbestimmung kein Müll anfallen kann;
  • Lokale und Flächen, deren Abfälle aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungen und
  • Abkommen nicht an den öffentlichen Gemeindedienst abzugeben sind.

Befreiungen

  • die öffentlichen Kirchen und die Lokale für den Kultus
  • Friedhöfe

Sonderermäßigungen

Es können folgende Sonderermäßigungen gewährt werden:

  • Außerhalb der obligatorischen Sammelzone ist der Benutzer verpflichtet die Abfälle an die nächstgelegene Sammelstelle anzuliefern, wobei die Gebühr um 50% ermäßigt wird;
  • Wohneinheiten, in denen Pflegefälle untergebracht sind mit nachgewiesenem höheren Müllaufkommen (Windeln) - 10% Tarifermäßigung;
  • Wohneinheiten, in denen ein oder mehrere Kleinkinder im Alter von bis zu zwei Jahren untergebracht sind - 10% Tarifermäßigung. Die Ermächtigung wird mit Beginn des darauffolgenden Jahres wirksam und gilt bis zum 31. Dezember des Jahres der Vollendung des zweiten Lebensjahres eines jeden Kindes.

Die Tarifermäßigungen werden auf Antrag des Interessenten und nach Feststellung der jeweiligen Voraussetzungen mit Verfügung des Gemeindeausschusses zuerkannt; die so gewährten Vergünstigungen werden mit Beginn des darauffolgenden Jahres wirksam.

Weitere Auskünfte sind im Gemeindesteueramt erhältlich.

Zu den Gebühren  (PDF)

Verordnung über die Anwendung der Gebühr für die Bewirtschaftung der Hausabfälle (121 KB) - .PDF


Zuständig


Formulare

27.07.2022

DEU