GIS - Gemeindeimmobiliensteuer

siehe auch Dienst im Bürgernetz 


Ab dem Jahr 2014 ist für die in der Autonomen Provinz Bozen gelegenen Immobilien die Gemeindeimmobiliensteuer GIS geschuldet und die staatlichen Bestimmungen zur IMU und TASI finden nicht mehr Anwendung (Landesgesetz Nr. 3/2014).

Mit Beschluss Nr. 9/23 vom 30.01.2023 wurde vom Gemeinderat die ab dem 01.01.2023 geltende Verordnung über die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) genehmigt.

Dokumentationspflicht

Der Steuerpflichtige muss die in dieser Verordnung angeführten Bescheinigungen, Kopien der Verträge oder Ersatzerklärungen, mit welchen er gemäß Art. 47 des D.P.R. vom 28. Dezember 2000, Nr. 445 das Bestehen der Voraussetzung für die Steuererleichterung oder für die Nichtanwendung der Steuererhöhung erklärt, innerhalb des 30. Juni des darauffolgenden Jahres, auf welches sich die Steuer bezieht, einreichen, beim sonstigen Verfall der Steuererleichterung oder der Nichtanwendung der Steuererhöhung. Siehe die verschiedenen Ersatzerklärungen in der Sektion "Formulare"

 Steuersätze und Freibeträge

Datei herunterladen: PDFGemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Steuersätze und Freibeträge  Jahr 2023

Datei herunterladen: PDFGemeindeimmobiliensteuer (GIS) - Steuersätze und Freibeträge  Jahr 2023 vom 30.01.2023

Datei herunterladen: PDF Zusammenfassung der Steuersätze und Freibeträge 2023


Datei herunterladen: PDFNeue Steuerkodizes F24 für die Einzahlungen der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) ab 18.05.2020


Zuständig

Formulare

27.07.2022

DEU