Spielhallen und ähnliche Vergnügungsstätten dürfen in der Gemeinde Innichen nicht in der Nähe von Schulen, Jugendzentren, Pflegeeinrichtungen, Sportanlagen, Spielplätzen, Kirchen und Verkehrsknotenpunkten betrieben werden.
Die Sperrzone beträgt 300 Meter rund um diese sensiblen Orte, um Jugendliche und gefährdete Gruppen zu schützen.
Die Regelung basiert auf dem Landesgesetz Nr. 13/1992 und einem Beschluss der Südtiroler Landesregierung vom 12.03.2012.